Sonderrechte und Wegerechte: Anwendung im DRK

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Worin besteht der Unterschied zwischen Sonderrechten und Wegerechten?

Sonderrechte und Wegerechte sind in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Das Sonderrecht ist im § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt und befreiet die Berechtigten von allen oder bestimmten Vorschriften der StVO. Als berechtigt gelten u.a. die Polizei und Feuerwehr, der Katastrophenschutz oder auch die Fahrzeuge des Rettungsdienstes. Aber auch Postfahrzeugen stehen einige Sonderrechte zu, allerdings nicht so umfangreich wie den zuvor genannten Fahrzeugen.

Bei zulässiger Inanspruchnahme dürfen die Berechtigten beispielsweise die Höchstgeschwindigkeit um ein gewisses Maß überschreiten oder in einem absoluten Halteverbot parken. Diese Sonderrechte müssen aber nicht besonders gekennzeichnet werden und sprechen den Benutzenden keine Rechte über andere Verkehrsteilnehmende zu.
Dies erfolgt erst beim Anspruch von den Wegerechten, welche im § 38 der StVO geregelt sind. Die Inanspruchnahme erfordert eine Sondersignalanlage mit Blaulicht und Einsatzhorn. Bei Verwendung dieser haben alle Verkehrsteilnehmenden sofort Platz zu schaffen.

Trotz dieser zusätzlichen Befugnisse haben die Benutzenden sich mit Vorsicht und Rücksicht sowie einer Verhältnismäßigkeit im Straßenverkehr zu verhalten.

Wann dürfen wir Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen und wann nicht?

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Nach den § 35 und § 38 der StVO sind wir im Rahmen des Katastrophenschutzes dazu berechtigt, Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen, wenn es zur Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist oder wenn es dazu dient, Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dies gilt aber nur für den Katastrophenfall bzw. nur für die Fahrzeuge, die in einem Katastrophenschutzzug des Landes eingeplant sind.

Aber auch wenn wir durch die Leitstelle zu einem Einsatz im erweiterten Rettungsdienst alarmiert werden, sind wir als Bereitschaft dazu berechtigt Sonder- und Wegerechte in Anspruch zu nehmen, denn dann zählen unsere Einsatzfahrzeuge nach § 35 der StVO zu Fahrzeugen des Rettungsdienstes.

Wenn wir beispielsweise einen Sanitätsdienst stellen, sind wir zu diesem Zeitpunkt weder in einem Katastrophenschutzeinsatz noch im erweiterten Rettungsdienst tätig und dürften so weder Sonder- noch Wegerechte benutzen, selbst wenn wir Patienten in ein Krankenhaus transportieren müssten.

Welche Gesetze und Verordnungen sind relevant?

Wie bereits angesprochen spielt natürlich die StVO eine große Rolle, da dort die Details der Sonder- und Wegerechte explizit geklärt werden, aber auch das Strafgesetzbuch (StGB), die Rettungsdienstgesetze der Länder sowie die Katastrophenschutzgesetze des Bundes und der Länder sind von großer Relevanz.

Beispielsweise können Einsatzkräfte auch während einer Einsatzfahrt an einem Unfall beteiligt sein und nach § 323c des StGB wegen einer unterlassenen Hilfeleistung belangt werden, wenn sie den Unfallort ohne Abklärung verlassen. Auch wenn diese in dem Moment rechtmäßig Sonder- und Wegerechte (StVO) in Anspruch nehmen, um vital bedrohte Patienten schnellstmöglich zu transportieren.

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