Beim Dienstabend am Mittwoch stand ein wichtiges Thema im Rahmen unserer Einsätze innerhalb der Bereitschaft auf dem Plan.
Die Nutzung von Blaulicht und Horn signalisiert die Inanspruchnahme von sogenannten Sonder- und Wegerechten.
Als Einsatzkraft ist es vonnöten sich über die rechtlichen Hintergründe im Klaren zu sein, denn auch das Blaulicht und Horn bilden keinen Freifahrtschein und sind mit höchster Achtung verbunden.
Was sind Sonderrechte?
Sonderrechte entbinden Berechtigte von allen oder bestimmten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Diese dürfen nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben genutzt werden, bei der höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten bedarf keinerlei Kennzeichnung und kann im Grunde von jedem berechtigten Fahrzeug völlig ohne visuelle oder auditive Signale genutzt werden.
Sonderrechte entbinden das Fahrzeug von bestimmten oder allen gesetzlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies können die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung, die Vorfahrtsregelung oder das Fahren entgegen dem Verkehr sein.
Sonderrechte wirken sich nicht auf Dritte aus, ein anderes Fahrzeug ist nicht verpflichtet, auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch ein anderes Fahrzeug, zu reagieren.
Das bedeutet: Nur weil ein Fahrzeug also durch die Sonderrechte theoretisch über Rot fahren dürfte, heißt es noch lange nicht, dass der Querverkehr sein Vorfahrtsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen darf.
In so einem Fall sind also zusätzlich Wegerechte nötig.
Was sind Wegerechte?
Wegerechte hingegen dürfen von berechtigten Fahrzeugen, mit zulässig installiertem Blaulicht und Einsatzhorn, genutzt werden.
Das Blaulicht weist andere Verkehrsteilnehmende auf die Nutzung von Wegerechten hin und verpflichtet die jeweiligen Verkehrsteilnehmenden, inklusive Fußgänger, sofort freie Bahn zu schaffen und dem Einsatzfahrzeug die Weiterfahrt zu ermöglichen.
Wegerecht darf nur eingesetzt werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, um flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Wegerechte sind nur in Verbindung mit dem Einsatzhorn in Anspruch zu nehmen.
Aber Vorsicht, in der Praxis heißt das keinesfalls, dass ein Fahrzeug mit abgeschaltetem Einsatzhorn und Blaulicht, kein Wegerecht fordert.
Es ist also dennoch höchste Vorsicht geboten und gegebenenfalls dem Fahrzeug freie Bahn zu schaffen!
Davon ausgenommen sind Kolonnenfahrten, die das Blaulicht, ohne Verbindung mit dem Einsatzhorn, zur Kennzeichnung der Kolonne nutzen.
Was ist noch zu beachten?
Nicht jede Person ist zum Fahren mit Sonder- und Wegerechten geeignet.
Viele Faktoren müssen dazu beachtetet werden. Es ist schnelles und vor allem überlegtes Handeln in stressigen Ausnahmesituationen erforderlich.
Umsichtiges Fahren und eine schnelle und möglichst vorausschauende Risikoeinschätzung ist unbedingt erforderlich, da eine solche Einsatzfahrt ein wesentlich höheres Risiko für Verkehrsunfälle nach sich zieht und für viele andere Verkehrsteilnehmende eine schwierige und unklare Situation sein kann.
Hinweise für den Alltag im Straßenverkehr
Einem Einsatzfahrzeug im Einsatz ist möglichst früh Platz für eine Weiterfahrt zu schaffen, dafür kündigen die Einsatzfahrzeuge ihre angestrebte Fahrtrichtung ganz normal mit dem Blinker an. Zum Schaffen von freier Bahn ist eine Rettungsgasse zu bilden, je nachdem von wo und wohin das Einsatzfahrzeug voraussichtlich fahren wird.
Ampeln sind, falls nicht anders möglich, mit großer Vorsicht aber trotzdem möglichst schnell zu überfahren, um dem Einsatzfahrzeug die Weiterfahrt zu ermöglichen. Falls man in einem solchen Falle geblitzt wird, handelt es sich nicht um einen mit Bußgeld zu ahnenden Verstoß.
Das Einsatzfahrzeug hingegen zu behindern, indem keine freie Bahn geschaffen wird, ist sehr wohl ein Bußgeldverstoß, der mindestens 240 €, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot nach sich ziehen kann.
Ähnliche Strafen sind auch fällig, bei Nichtbildung einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr oder bei der unrechtmäßigen Nutzung der Rettungsgasse.