Das Thema umfasst die notwendigen Voraussetzungen, die internen sowie rechtlichen Vorgaben und die Planung eines solchen Marschverbands.
Einen Marschverband, beziehungsweise eine Kolonne oder einen Konvoi, gibt es nämlich nicht nur bei der Bundeswehr.
Dieser kann mit den jeweiligen Genehmigungen und der Einhaltung der Auflagen von allen Hilfsorganisationen bereits ab drei Fahrzeugen durchgeführt werden.
Eine Auflage dafür ist die deutliche Kennzeichnung der Zugehörigkeit zum geschlossenen Verband.
In unserem Fall ist dies durch die (meist) identische Lackierung und die auffällige Folierung gegeben.
Außerdem nutzen wir unser Blaulicht um die Zugehörigkeit zum Verband deutlich zu kennzeichnen.
Wichtig hierbei zu wissen ist, dass wir mit dem Blaulicht keineswegs Sonder- und Wegerechte wie bei anderen Notfalleinsätzen in Anspruch nehmen.
Erst wenn wir auch das Martinhorn einschalten wollen wir auch wirklich Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.
Eine Kolonne gilt verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug. Daraus resultiert das Recht eine Ampel bei rot zu überqueren, wenn das führende Fahrzeug diese bei Grün oder Gelb überquert hat.
Um für solchen Situationen vorbereitet zu sein, bilden sich unsere Helfer regelmäßig mit solchen Dienstabenden weiter.